Rv 2024 Beitragsbemessungsgrenze 202

Rv 2024 Beitragsbemessungsgrenze 202. (1) die beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des sechsten buches sozialgesetzbuch wird für das jahr 2024 wie folgt festgesetzt: Die beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen krankenversicherung steigt auf:


Rv 2024 Beitragsbemessungsgrenze 202

66.150 euro im jahr (5.512,50 euro monatlich). Die beitragsbemessungsgrenze in der rentenversicherung steigt 2024 in den alten bundesländern von monatlich 7.300 euro auf 7.550 euro und in den neuen.

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